opencaselaw.ch

S2 23 101

UV

Wallis · 2024-09-18 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Der 1991 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Solida Versicherungen AG (fortan: Solida, Unfallversicherung oder Beschwerdegeg- nerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Juli 2021 mit seinem Mo- torrad mit einem Auto kollidierte. Er erlitt ein Polytrauma. Es folgten mehrfache Operati- onen und ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt. In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 21. April 2022 zuhanden der Unfallversicherung (Dossier Solida Dok. 7 S. 4 bis 11) anerkannte die Gutachterin einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Ereignis vom 31. Juli 2021. Der Vorzustand könne nicht mehr erreicht werden. In der bisherigen Tätigkeit als Koch könne dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden, davon sei aus medizini- scher Sicht auch abzuraten. In einer medizinisch-theoretisch optimal leidensadaptierten Tätigkeit sei ab sofort eine Teilarbeitsfähigkeit von 20% gegeben. Eine allfällige Steige- rung bis 100% sei möglich, indessen vom weiteren Heilungsverlauf abhängig. Eine wei- tere versicherungsmedizinische Stellungnahme erfolgte am 13. September 2022 (a.a.O. Dok. 19 S. 1 bis 8). Der Vertrauensarzt SGV hielt fest, der Endzustand sei noch nicht erreicht, er ging vom Fallabschluss in eineinhalb bis zwei Jahren nach dem Trauma aus. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmte er im Wesentlichen mit dem Gut- achten vom 21. April 2022 überein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 (a.a.O. Dok. 36 S. 2 bis 5) stellte die Solida die Taggeldleistungen per 31. März 2023 (20 Monate nach dem Unfall) ein. Sie teilte ihrem Versicherten mit, die Heilungskosten würden weiterhin übernommen. Zudem wurde festgestellt, dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Im Rahmen einer schrittweisen Eingliederung, beginnend mit 20% ab dem 1. November 2022, sei die volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2023 ge- geben. Bei einer Einkommensdifferenz von CHF 3'084.90 bestehe eine entschädigungs- pflichtige Erwerbseinbusse von 5% und damit kein Taggeldanspruch mehr. Die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 abgewiesen. C. Dagegen wurde am 10. November 2023 Beschwerde bei der sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer bean-

- 3 - tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Taggel- dern in der Höhe von CHF 136.35 (100%), eventualiter von CHF 57.25 (42%), ab dem

1. Oktober 2023. Der von der Versicherung zur Anwendung gebrachte Art. 6 Abs. 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde, finde in der Unfallver- sicherung keine Anwendung. Der Beschwerdeführer habe bis zum Fallabschluss An- spruch auf Taggeldzahlungen. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit ab dem 1. März 2023 (recte: 1. April) könne nicht ausgegangen werden. Die Versicherung stütze sich dabei auf die spekulativen Aktenbeurteilungen ihrer beiden Vertrauensärzte. Der RAD-Arzt der Invalidenversicherung gehe in seinem Bericht vom

13. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage 3) davon aus, dass in einer angepassten Tätig- keit ab dem 13. September 2022 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Prognose, ob es je zu einer rentenvermindernden Tätigkeit kommen werde, sei schwierig zu stellen. Die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20% pro Monat bezweifle er. Weiter führte der Beschwerdeführer an, die Unfallversicherung habe es versäumt, ihm konkrete Tätigkeiten zu nennen, die sie als zumutbar erachte. Zudem sei zu betonen, dass auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Stellenangebote für ein Pensum von 20% mit einer kontinuierlichen monatlichen Steigerung um 20% bis auf 100% zu finden sein dürften. Im Weiteren seien durch die Invalidenversicherung ab anfangs 2023 Eingliede- rungsmassnahmen durchgeführt worden, die bis Ende September 2023 angedauert hät- ten. Ab dem 19. Juni 2023 habe die Arbeitsfähigkeit auf 80% gesteigert werden können. Somit könne eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit frühestens ab dem 1. Oktober 2023 angenommen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle hätte finden können, wären die medizinischen Voraussetzungen für einen Berufswechsel aufgrund des labilen Gesundheitszustandes nicht erfüllt gewesen. Da der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 30. September 2023 ein IV-Taggeld erhalten habe, seien die UVG-Taggelder ab dem 1. Oktober 2023 auszuzahlen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Anpassungsfrist von 6 Monaten für die berufliche Neuorientierung angemessen. Die UVG-Taggelder dürften somit frühestens per Ende März 2024 eingestellt werden. Da der Beschwerdeführer als Grenzgänger in der Schweiz nicht zum Bezug von Arbeitslosentaggeld berechtigt sei, bestehe der Anspruch auf prozentuale Ausrichtung des Unfalltaggeldes gemäss seiner Arbeitsunfähigkeit ohne Untergrenze (Art. 17 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 UVV). Bezüglich der Invaliditäts- berechnung sei auf den LSE–Lohn im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Niveau 1 abzustellen. Bei einem teuerungsangepassten Jahreslohn von CHF 50'427 bei

- 4 - 41.7 Stunden für 100% ergebe dies für 80% (unter Berücksichtigung eines leidensbe- dingten Abzuges von 10%) CHF 40'341 was bei einem Valideneinkommen von CHF 62'760.90 zu einer Einschränkung von 42% führe. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Unfallversicherung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Art. 6 Abs. 2 ATSG im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar und der Be- schwerdeführer somit dazu verpflichtet, ihm offenstehende Erwerbsmöglichkeiten in lei- densangepasster Tätigkeit ab März (recte: April) 2023 auszuschöpfen. Gestützt auf die beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen sei erstellt, dass der Be- schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. April 2023 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 13. Oktober 2022 stimme damit überein. Auch er sehe das Potential einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, bezweifle aber, dass diese zu 20% monatlich möglich sei. Aus welchen Gründen er zweifle, lege der RAD-Arzt nicht dar. Aufgrund der aktenkundigen Einschränkungen sei es nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer konkrete leidensangepasste Tä- tigkeiten zu nennen. Es liege vielmehr auf der Hand, dass es sich dabei um Bürotätig- keiten ohne grosse körperliche Belastung handle, was sich denn auch durch den erfolg- reich absolvierten Arbeitsversuch im Bereich Rezeption eines Hotels bestätigt habe. Dass eine Arbeitsstelle, bei der das Pensum monatlich um 20% erhöht werden könne, nicht existiere, sei eine unsubstantiierte Behauptung. Aus dem Schlussbericht vom

9. Juni 2023 über das Arbeitstraining in den Monaten April und Mai 2023 (Beschwerde- beilage 8) gehe hervor, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ungenügend habe gesteigert werden können. Motivationsprobleme und fehlende eigenverantwortliche Mitwirkung dürften nicht die Voraussetzung dafür schaffen, weiterhin Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu beziehen. Bes- ser sei die Motivation des Beschwerdeführers im Rahmen der IV-Massnahme im Bereich EDV-Training und Rezeption eines Hotels gewesen. Hier habe die Präsenzzeit ab Mitte Juni 2023 80% betragen. An der Rezeption habe der Beschwerdeführer 8 Stunden pro Tag gearbeitet und die Arbeitsfähigkeit in sitzender Position sei als gut bis sehr gut be- wertet worden (Beschwerdebeilage 11 S. 7). In Würdigung dieser Darlegungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei vorhandener Motivation in einem Pensum von 100% arbeitsfähig sei. Dass diese Steigerung in den Monaten April und Mai 2023 nicht habe erreicht werden können, sei der fehlenden Motivation und Flexibilität des Be- schwerdeführers geschuldet. Während der Eingliederungsmassnahmen der IV habe der

- 5 - Beschwerdeführer ein entsprechendes Taggeld bezogen. Soweit über den 30. Septem- ber 2023 hinaus Eingliederungsmassnahmen gewährt worden seien, entfiele der UVG- Taggeldanspruch. Diesbezüglich wurde die Edition der IV-Akten beantragt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei insofern als stabil zu betrachten, als ihm eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei. Damit stehe nicht im Wi- derspruch, dass beispielsweise Physiotherapie den Gesundheitszustand weiter verbes- sern könne. Vorliegend sei gestützt auf die medizinischen Akten nicht erstellt, dass die Verwertung der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne die vorgängige Durchführung befähigender Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei. Folglich habe die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung auch nicht abwarten müssen. Aus Art. 6 Abs. 2 ATSG könne nicht abgeleitet werden, dass bei einem zumutbaren Berufswechsel und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach der Gewährung der IV-Taggelder wieder die Unfall- taggelder auflebten. Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Anpassungszeit von November 2022 bis März 2023 sei nicht zu beanstanden. Zu Recht und in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen auf die LSE–Tabellenlöhne und hier auf den Median des stan- dardisierten Bruttolohns gemäss TA1-skill-level, total privater Sektor, Kompetenzniveau 1, abgestellt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80%, sondern von 100% in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Es bestün- den erhebliche Zweifel daran, ob dem Beschwerdeführer der unpräjudizielle leidensbe- dingte Tabellenlohnabzug von 10% zu Recht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Mai 2024. Er änderte das Rechtsbegehren in- sofern ab, als die geforderten Taggelder in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum

31. März 2024 auszuzahlen seien. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sowohl der RAD-Arzt als auch ihr Vertrauensarzt Integrationsmassnahmen empfählen. Unzulässi- gerweise schliesse sie zudem von seinen Tätigkeiten im geschützten Rahmen auf eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Der Eingliederungskoordinator der IV habe in seiner E-Mail vom 6. Februar 2024 (Beilage 18 der Replik) festgehalten, er könne ab Oktober 2023 auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch leider ohne Erfolg. Nachdem die Grenzgängerbewilligung verlängert worden sei, könne er seit dem 1. April 2024 an einer von der IV organisierten Umschulung bzw. an einer gezielten Vorbereitung für die Tätig- keit Administration bei seinem neu gefundenen Arbeitgeber teilnehmen und erhalte ab diesem Zeitpunkt auch wieder ein IV-Taggeld. Für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum

- 6 -

31. März 2024 bestehe der Taggeldanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin, denn es habe sich gezeigt, dass er ohne weitere Unterstützung der IV auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Chance auf Wiedereingliederung habe. Mit Duplik vom 8. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Begehren fest. Es sei unter keinen Umständen Sache der Unfallversicherung, für die Einkommenslücke vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 aufzukommen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in einer angepassten Tätigkeit erwiesenermassen zu 100% arbeitsfähig ge- wesen. Auch bestehe kein Anlass, eine weitere Übergangsfrist zu gewähren, der Be- schwerdeführer sei bereits ab April 2022 zu 20% arbeitsfähig gewesen und das Pensum hätte monatlich um 20% gesteigert werden können. Auf die weiteren Einwände wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche- rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kan- tonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähig- keit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland und arbeitete zur Zeit seines Unfalls im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

- 7 - Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen.

E. 3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä- hig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Dieser Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt u.a. mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versi- cherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).

E. 3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen o- der psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die durch die Pflicht zur Schadensminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wo- nach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauerhafte Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Eine lang andauernde Arbeits- unfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungsvermögens in anderen zumutba- ren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet, liegt so lange nicht vor, als im Lichte der medizi- nischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu- rückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Bun- desgerichtsurteile 8C_733/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 3.1, 8C_702/2018 vom

11. Juli 2019 E. 3.1.2., U 108/05 vom 28. August 2006 E. 2.3 und 4.1, jeweils mit Hin- weisen).

- 8 -

E. 4 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt ( Bundesgerichtsurteil 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für den Einspracheentscheid auf die Aktenbe- urteilungen von zwei Vertrauensärzten, welche sie als umfassend, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet. Die Vertrauensärztin und der Vertrauensarzt kamen übereinstim- mend zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Koch sei dauerhaft keine Arbeits- fähigkeit mehr zu erwarten, davon sei aus medizinischer Sicht auch abzuraten. Beide Ärzte erachteten zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahmen den Endzustand noch nicht als erreicht. Die Gutachterin schrieb am 21. April 2022, eine Teilarbeitsfähigkeit von 20% in einer angepassten Tätigkeit sei ab sofort gegebe; eine Steigerung sei abhängig vom weiteren Verlauf; prognostisch könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer opti- mal leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Gutachter hielt am

13. September 2022 fest, es sei weiterhin mit einer namhaften Verbesserung des Ge- sundheitszustandes zu rechnen. Er gehe von einem Fallabschluss in eineinhalb bis zwei Jahren nach dem Trauma aus und erwarte eine volle Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Dabei sei eine stufenweise Integration anzustreben, be- ginnend mit 20% und anschliessend einer monatlichen Steigerung um jeweils 20%.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, entgegen den Vertrauensärzten der Versicherung habe der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 13. Okto- ber 2022 geschrieben, die Prognose, ob es je zu einer rentenvermindernden Tätigkeit kommen werde, sei schwierig zu stellen. Er bezweifle die Möglichkeit einer monatlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 20%. Zudem wies er auf geplante weitere Eingliederungsmassnahmen der IV hin und machte geltend, aufgrund seines labilen Ge- sundheitszustandes sei ihm ein Berufswechsel nicht zumutbar.

- 9 -

E. 5.3 Bei sämtlichen der genannten ärztlichen Beurteilungen handelt es sich um reine Ak- tengutachten. Der RAD-Arzt kam in Kenntnis der beiden vertrauensärztlichen Beurtei- lungen der Solida zum Schluss, ab dem 13. September 2022 bestehe eine 20%ige Ar- beitsfähigkeit in einer streng angepassten Tätigkeit. Das Potential einer Steigerung sei vorhanden, ob monatlich 20% erreicht werden könnten, bezweifle er. Eine Prognose, ob es je zu einer rentenvermindernden Tätigkeit kommen werde, sei schwierig zu stellen. In den Monaten April/Mai 2023 wurde ein Aufbautraining der IV in einem geschützten Arbeitsplatz durchgeführt (Beschwerdebeilage 8). Der Beschwerdeführer zeigte sich an seinem Arbeitsplatz in der Montage gelangweilt und wenig motiviert, es konnte ein Ar- beitspensum von 60% erreicht werden. Ein weiteres Aufbautraining der IV erfolgte von Juni bis September 2023, diesmal im Bereich EDV (Beschwerdebeilage 11). Die Prä- senzzeit betrug zu Beginn 60% und wurde dann auf 80% gesteigert. Der Beschwerde- führer wurde als strukturiert, selbständig und fokussiert beschrieben. Er zeigte eine grosse Lernmotivation und konnte die Konzentration während des ganzen Tages durch- ziehen. Im Rahmen dieses Trainings arbeitete er im September 2023 an der Rezeption eines Hotels. Er erledigte seine Aufgaben (Check-in-Check-out, Klassieren verschiede- ner Dokumente, Aufbereitung der Weinkarte, Aktualisierungsarbeiten am EDV Pro- gramm des Hotels) rasch und gut. Die Arbeitszeit betrug 8 Stunden pro Tag. Einzig im sprachlichen Ausdruck vermochte er nicht zu genügen. Gelegentlich habe er Muskel- und Rückenschmerzen geäussert, in sitzender Position sei er jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum in sitzender Position wurde als gut bis sehr gut beurteilt.

E. 5.4 Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer ab September 2023 in einer angepassten Tätigkeit, die ihm entspricht und gefällt, im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig war. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail des Eingliederungskoordinators der IV vom 6. Februar 2024 (Replikbeilage 18), in der festgehalten wird, die Arbeits- marktfähigkeit des Beschwerdeführers sei mittels Integrationsmassnahmen bis zum

30. September 2023 aufgebaut worden. Er könne seither auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegt mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis- her ausgeübten Berufstätigkeit als Koch vor. Der Gesundheitszustand ist insofern stabil, als er dem Beschwerdeführer erlaubt, einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachzuge- hen. Dies ist aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht denn auch gebo- ten (Bundesgerichtsurteile 8C_118/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.2 und

- 10 - 8C_310/2019 vom 14. April 2020 bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen ge- stützt auf Art. 6, zweiter Satz, ATSG). Gemäss seinen Angaben bemühte der Beschwer- deführer sich ab Oktober 2023 intensiv um eine neue Arbeitsstelle. Seine zahlreichen Bewerbungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Scheinbar fand er schliesslich eine Tätigkeit im Bereich Administration, auf die er von der IV-Stelle ab dem 1. April 2024 gezielt vorbereitet wurde. Wenn in der Replik verlangt wird, die von der Unfallversiche- rung zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer neuen, angepassten Tätigkeit sei entsprechend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 anzu- passen, kann dies nicht gehört werden, denn die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 beantragten Unfalltaggelder sind nicht der feh- lenden Arbeitsfähigkeit bzw. Übergangsfrist geschuldet, sondern der Tatsache, dass er trotz seiner Bemühungen keine Arbeitsstelle fand.

E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 31. März 2023 eingestellt. Es erübrigt sich, zu prüfen, ob dieser Zeitpunkt korrekt gewählt war, denn ab dem 1. April 2023 führte die IV Integrationsmassnahmen durch und wurde dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld zugesprochen, was den gleichzeitigen Bezug eines Unfalltaggeldes aus- schliesst (Art. 16 Abs. 3 UVG; Frésard/Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in SBVR, 3. Aufl. 2016, S. 1038). Da sämtliche der beurteilenden Ärzte vom Beginn der Arbeitsfähigkeit spätestens ab 13. September 2022 ausgingen und die Beschwerdegeg- nerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. November 2022 per 31. März 2023 ein- stellte, ist die Übergangsfrist von rechtsprechungsgemäss 3 bis 5 Monaten für Umschu- lung und Stellensuche jedenfalls eingehalten (Bundesgerichtsurteil 4A_73/2019 vom

29. Juli 2019 E. 3.3.2). Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin anhand des Einkommensver- gleichs des tatsächlich zuletzt als Koch erzielten Lohns (in Berücksichtigung der Nomi- nallohnentwicklung) in der Höhe von CHF 62'760.90 als Validenlohn und unter Zugrun- delegung eines standardisierten Bruttolohnes der LSE «Total privater Sektor», Kompe- tenzniveau 1, in der Höhe von CHF 59'114.90 (nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10%) als Invalidenlohn, ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Dabei ergibt sich eine Einschränkung von aufgerundet 6% und demzufolge entfällt ein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 UVV).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Edierung der IV-Ak- ten.

- 11 -

E. 7.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 18. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 23 101

URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeber- ger, Bern

gegen

SOLIDA VERSICHERUNGEN AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsan- wälte Martin Bürkle und Nicola Orlando, Zürich

(Taggeld) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2023

- 2 -

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Solida Versicherungen AG (fortan: Solida, Unfallversicherung oder Beschwerdegeg- nerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Juli 2021 mit seinem Mo- torrad mit einem Auto kollidierte. Er erlitt ein Polytrauma. Es folgten mehrfache Operati- onen und ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt. In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 21. April 2022 zuhanden der Unfallversicherung (Dossier Solida Dok. 7 S. 4 bis 11) anerkannte die Gutachterin einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Ereignis vom 31. Juli 2021. Der Vorzustand könne nicht mehr erreicht werden. In der bisherigen Tätigkeit als Koch könne dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden, davon sei aus medizini- scher Sicht auch abzuraten. In einer medizinisch-theoretisch optimal leidensadaptierten Tätigkeit sei ab sofort eine Teilarbeitsfähigkeit von 20% gegeben. Eine allfällige Steige- rung bis 100% sei möglich, indessen vom weiteren Heilungsverlauf abhängig. Eine wei- tere versicherungsmedizinische Stellungnahme erfolgte am 13. September 2022 (a.a.O. Dok. 19 S. 1 bis 8). Der Vertrauensarzt SGV hielt fest, der Endzustand sei noch nicht erreicht, er ging vom Fallabschluss in eineinhalb bis zwei Jahren nach dem Trauma aus. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmte er im Wesentlichen mit dem Gut- achten vom 21. April 2022 überein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2022 (a.a.O. Dok. 36 S. 2 bis 5) stellte die Solida die Taggeldleistungen per 31. März 2023 (20 Monate nach dem Unfall) ein. Sie teilte ihrem Versicherten mit, die Heilungskosten würden weiterhin übernommen. Zudem wurde festgestellt, dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Im Rahmen einer schrittweisen Eingliederung, beginnend mit 20% ab dem 1. November 2022, sei die volle Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2023 ge- geben. Bei einer Einkommensdifferenz von CHF 3'084.90 bestehe eine entschädigungs- pflichtige Erwerbseinbusse von 5% und damit kein Taggeldanspruch mehr. Die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 abgewiesen. C. Dagegen wurde am 10. November 2023 Beschwerde bei der sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer bean-

- 3 - tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung von Taggel- dern in der Höhe von CHF 136.35 (100%), eventualiter von CHF 57.25 (42%), ab dem

1. Oktober 2023. Der von der Versicherung zur Anwendung gebrachte Art. 6 Abs. 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde, finde in der Unfallver- sicherung keine Anwendung. Der Beschwerdeführer habe bis zum Fallabschluss An- spruch auf Taggeldzahlungen. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit ab dem 1. März 2023 (recte: 1. April) könne nicht ausgegangen werden. Die Versicherung stütze sich dabei auf die spekulativen Aktenbeurteilungen ihrer beiden Vertrauensärzte. Der RAD-Arzt der Invalidenversicherung gehe in seinem Bericht vom

13. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage 3) davon aus, dass in einer angepassten Tätig- keit ab dem 13. September 2022 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Prognose, ob es je zu einer rentenvermindernden Tätigkeit kommen werde, sei schwierig zu stellen. Die Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 20% pro Monat bezweifle er. Weiter führte der Beschwerdeführer an, die Unfallversicherung habe es versäumt, ihm konkrete Tätigkeiten zu nennen, die sie als zumutbar erachte. Zudem sei zu betonen, dass auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Stellenangebote für ein Pensum von 20% mit einer kontinuierlichen monatlichen Steigerung um 20% bis auf 100% zu finden sein dürften. Im Weiteren seien durch die Invalidenversicherung ab anfangs 2023 Eingliede- rungsmassnahmen durchgeführt worden, die bis Ende September 2023 angedauert hät- ten. Ab dem 19. Juni 2023 habe die Arbeitsfähigkeit auf 80% gesteigert werden können. Somit könne eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit frühestens ab dem 1. Oktober 2023 angenommen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle hätte finden können, wären die medizinischen Voraussetzungen für einen Berufswechsel aufgrund des labilen Gesundheitszustandes nicht erfüllt gewesen. Da der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 30. September 2023 ein IV-Taggeld erhalten habe, seien die UVG-Taggelder ab dem 1. Oktober 2023 auszuzahlen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Anpassungsfrist von 6 Monaten für die berufliche Neuorientierung angemessen. Die UVG-Taggelder dürften somit frühestens per Ende März 2024 eingestellt werden. Da der Beschwerdeführer als Grenzgänger in der Schweiz nicht zum Bezug von Arbeitslosentaggeld berechtigt sei, bestehe der Anspruch auf prozentuale Ausrichtung des Unfalltaggeldes gemäss seiner Arbeitsunfähigkeit ohne Untergrenze (Art. 17 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 25 Abs. 3 UVV). Bezüglich der Invaliditäts- berechnung sei auf den LSE–Lohn im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Niveau 1 abzustellen. Bei einem teuerungsangepassten Jahreslohn von CHF 50'427 bei

- 4 - 41.7 Stunden für 100% ergebe dies für 80% (unter Berücksichtigung eines leidensbe- dingten Abzuges von 10%) CHF 40'341 was bei einem Valideneinkommen von CHF 62'760.90 zu einer Einschränkung von 42% führe. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Unfallversicherung die Abweisung der Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Art. 6 Abs. 2 ATSG im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar und der Be- schwerdeführer somit dazu verpflichtet, ihm offenstehende Erwerbsmöglichkeiten in lei- densangepasster Tätigkeit ab März (recte: April) 2023 auszuschöpfen. Gestützt auf die beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen sei erstellt, dass der Be- schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. April 2023 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 13. Oktober 2022 stimme damit überein. Auch er sehe das Potential einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit, bezweifle aber, dass diese zu 20% monatlich möglich sei. Aus welchen Gründen er zweifle, lege der RAD-Arzt nicht dar. Aufgrund der aktenkundigen Einschränkungen sei es nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer konkrete leidensangepasste Tä- tigkeiten zu nennen. Es liege vielmehr auf der Hand, dass es sich dabei um Bürotätig- keiten ohne grosse körperliche Belastung handle, was sich denn auch durch den erfolg- reich absolvierten Arbeitsversuch im Bereich Rezeption eines Hotels bestätigt habe. Dass eine Arbeitsstelle, bei der das Pensum monatlich um 20% erhöht werden könne, nicht existiere, sei eine unsubstantiierte Behauptung. Aus dem Schlussbericht vom

9. Juni 2023 über das Arbeitstraining in den Monaten April und Mai 2023 (Beschwerde- beilage 8) gehe hervor, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ungenügend habe gesteigert werden können. Motivationsprobleme und fehlende eigenverantwortliche Mitwirkung dürften nicht die Voraussetzung dafür schaffen, weiterhin Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu beziehen. Bes- ser sei die Motivation des Beschwerdeführers im Rahmen der IV-Massnahme im Bereich EDV-Training und Rezeption eines Hotels gewesen. Hier habe die Präsenzzeit ab Mitte Juni 2023 80% betragen. An der Rezeption habe der Beschwerdeführer 8 Stunden pro Tag gearbeitet und die Arbeitsfähigkeit in sitzender Position sei als gut bis sehr gut be- wertet worden (Beschwerdebeilage 11 S. 7). In Würdigung dieser Darlegungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei vorhandener Motivation in einem Pensum von 100% arbeitsfähig sei. Dass diese Steigerung in den Monaten April und Mai 2023 nicht habe erreicht werden können, sei der fehlenden Motivation und Flexibilität des Be- schwerdeführers geschuldet. Während der Eingliederungsmassnahmen der IV habe der

- 5 - Beschwerdeführer ein entsprechendes Taggeld bezogen. Soweit über den 30. Septem- ber 2023 hinaus Eingliederungsmassnahmen gewährt worden seien, entfiele der UVG- Taggeldanspruch. Diesbezüglich wurde die Edition der IV-Akten beantragt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei insofern als stabil zu betrachten, als ihm eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei. Damit stehe nicht im Wi- derspruch, dass beispielsweise Physiotherapie den Gesundheitszustand weiter verbes- sern könne. Vorliegend sei gestützt auf die medizinischen Akten nicht erstellt, dass die Verwertung der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne die vorgängige Durchführung befähigender Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei. Folglich habe die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung auch nicht abwarten müssen. Aus Art. 6 Abs. 2 ATSG könne nicht abgeleitet werden, dass bei einem zumutbaren Berufswechsel und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach der Gewährung der IV-Taggelder wieder die Unfall- taggelder auflebten. Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Anpassungszeit von November 2022 bis März 2023 sei nicht zu beanstanden. Zu Recht und in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen auf die LSE–Tabellenlöhne und hier auf den Median des stan- dardisierten Bruttolohns gemäss TA1-skill-level, total privater Sektor, Kompetenzniveau 1, abgestellt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80%, sondern von 100% in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Es bestün- den erhebliche Zweifel daran, ob dem Beschwerdeführer der unpräjudizielle leidensbe- dingte Tabellenlohnabzug von 10% zu Recht gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Mai 2024. Er änderte das Rechtsbegehren in- sofern ab, als die geforderten Taggelder in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum

31. März 2024 auszuzahlen seien. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sowohl der RAD-Arzt als auch ihr Vertrauensarzt Integrationsmassnahmen empfählen. Unzulässi- gerweise schliesse sie zudem von seinen Tätigkeiten im geschützten Rahmen auf eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Der Eingliederungskoordinator der IV habe in seiner E-Mail vom 6. Februar 2024 (Beilage 18 der Replik) festgehalten, er könne ab Oktober 2023 auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch leider ohne Erfolg. Nachdem die Grenzgängerbewilligung verlängert worden sei, könne er seit dem 1. April 2024 an einer von der IV organisierten Umschulung bzw. an einer gezielten Vorbereitung für die Tätig- keit Administration bei seinem neu gefundenen Arbeitgeber teilnehmen und erhalte ab diesem Zeitpunkt auch wieder ein IV-Taggeld. Für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum

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31. März 2024 bestehe der Taggeldanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin, denn es habe sich gezeigt, dass er ohne weitere Unterstützung der IV auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Chance auf Wiedereingliederung habe. Mit Duplik vom 8. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Begehren fest. Es sei unter keinen Umständen Sache der Unfallversicherung, für die Einkommenslücke vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 aufzukommen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in einer angepassten Tätigkeit erwiesenermassen zu 100% arbeitsfähig ge- wesen. Auch bestehe kein Anlass, eine weitere Übergangsfrist zu gewähren, der Be- schwerdeführer sei bereits ab April 2022 zu 20% arbeitsfähig gewesen und das Pensum hätte monatlich um 20% gesteigert werden können. Auf die weiteren Einwände wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

ERWÄGUNGEN

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversiche- rung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kan- tonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähig- keit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland und arbeitete zur Zeit seines Unfalls im Oberwallis, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den

- 7 - Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä- hig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Dieser Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt u.a. mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versi- cherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen o- der psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Die durch die Pflicht zur Schadensminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wo- nach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauerhafte Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand anderseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Eine lang andauernde Arbeits- unfähigkeit, welche zur Berücksichtigung des Leistungsvermögens in anderen zumutba- ren beruflichen Tätigkeiten verpflichtet, liegt so lange nicht vor, als im Lichte der medizi- nischen Unterlagen die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu- rückgewinnen, und zwar in einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Weise (Bun- desgerichtsurteile 8C_733/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 3.1, 8C_702/2018 vom

11. Juli 2019 E. 3.1.2., U 108/05 vom 28. August 2006 E. 2.3 und 4.1, jeweils mit Hin- weisen).

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4. Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt ( Bundesgerichtsurteil 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für den Einspracheentscheid auf die Aktenbe- urteilungen von zwei Vertrauensärzten, welche sie als umfassend, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet. Die Vertrauensärztin und der Vertrauensarzt kamen übereinstim- mend zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Koch sei dauerhaft keine Arbeits- fähigkeit mehr zu erwarten, davon sei aus medizinischer Sicht auch abzuraten. Beide Ärzte erachteten zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahmen den Endzustand noch nicht als erreicht. Die Gutachterin schrieb am 21. April 2022, eine Teilarbeitsfähigkeit von 20% in einer angepassten Tätigkeit sei ab sofort gegebe; eine Steigerung sei abhängig vom weiteren Verlauf; prognostisch könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer opti- mal leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Der Gutachter hielt am

13. September 2022 fest, es sei weiterhin mit einer namhaften Verbesserung des Ge- sundheitszustandes zu rechnen. Er gehe von einem Fallabschluss in eineinhalb bis zwei Jahren nach dem Trauma aus und erwarte eine volle Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit. Dabei sei eine stufenweise Integration anzustreben, be- ginnend mit 20% und anschliessend einer monatlichen Steigerung um jeweils 20%. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, entgegen den Vertrauensärzten der Versicherung habe der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 13. Okto- ber 2022 geschrieben, die Prognose, ob es je zu einer rentenvermindernden Tätigkeit kommen werde, sei schwierig zu stellen. Er bezweifle die Möglichkeit einer monatlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 20%. Zudem wies er auf geplante weitere Eingliederungsmassnahmen der IV hin und machte geltend, aufgrund seines labilen Ge- sundheitszustandes sei ihm ein Berufswechsel nicht zumutbar.

- 9 - 5.3 Bei sämtlichen der genannten ärztlichen Beurteilungen handelt es sich um reine Ak- tengutachten. Der RAD-Arzt kam in Kenntnis der beiden vertrauensärztlichen Beurtei- lungen der Solida zum Schluss, ab dem 13. September 2022 bestehe eine 20%ige Ar- beitsfähigkeit in einer streng angepassten Tätigkeit. Das Potential einer Steigerung sei vorhanden, ob monatlich 20% erreicht werden könnten, bezweifle er. Eine Prognose, ob es je zu einer rentenvermindernden Tätigkeit kommen werde, sei schwierig zu stellen. In den Monaten April/Mai 2023 wurde ein Aufbautraining der IV in einem geschützten Arbeitsplatz durchgeführt (Beschwerdebeilage 8). Der Beschwerdeführer zeigte sich an seinem Arbeitsplatz in der Montage gelangweilt und wenig motiviert, es konnte ein Ar- beitspensum von 60% erreicht werden. Ein weiteres Aufbautraining der IV erfolgte von Juni bis September 2023, diesmal im Bereich EDV (Beschwerdebeilage 11). Die Prä- senzzeit betrug zu Beginn 60% und wurde dann auf 80% gesteigert. Der Beschwerde- führer wurde als strukturiert, selbständig und fokussiert beschrieben. Er zeigte eine grosse Lernmotivation und konnte die Konzentration während des ganzen Tages durch- ziehen. Im Rahmen dieses Trainings arbeitete er im September 2023 an der Rezeption eines Hotels. Er erledigte seine Aufgaben (Check-in-Check-out, Klassieren verschiede- ner Dokumente, Aufbereitung der Weinkarte, Aktualisierungsarbeiten am EDV Pro- gramm des Hotels) rasch und gut. Die Arbeitszeit betrug 8 Stunden pro Tag. Einzig im sprachlichen Ausdruck vermochte er nicht zu genügen. Gelegentlich habe er Muskel- und Rückenschmerzen geäussert, in sitzender Position sei er jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum in sitzender Position wurde als gut bis sehr gut beurteilt. 5.4 Aus den Akten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer ab September 2023 in einer angepassten Tätigkeit, die ihm entspricht und gefällt, im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig war. Dies ergibt sich auch aus der E-Mail des Eingliederungskoordinators der IV vom 6. Februar 2024 (Replikbeilage 18), in der festgehalten wird, die Arbeits- marktfähigkeit des Beschwerdeführers sei mittels Integrationsmassnahmen bis zum

30. September 2023 aufgebaut worden. Er könne seither auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen. Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegt mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bis- her ausgeübten Berufstätigkeit als Koch vor. Der Gesundheitszustand ist insofern stabil, als er dem Beschwerdeführer erlaubt, einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachzuge- hen. Dies ist aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht denn auch gebo- ten (Bundesgerichtsurteile 8C_118/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.2 und

- 10 - 8C_310/2019 vom 14. April 2020 bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen ge- stützt auf Art. 6, zweiter Satz, ATSG). Gemäss seinen Angaben bemühte der Beschwer- deführer sich ab Oktober 2023 intensiv um eine neue Arbeitsstelle. Seine zahlreichen Bewerbungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Scheinbar fand er schliesslich eine Tätigkeit im Bereich Administration, auf die er von der IV-Stelle ab dem 1. April 2024 gezielt vorbereitet wurde. Wenn in der Replik verlangt wird, die von der Unfallversiche- rung zu gewährende Übergangsfrist zur Aufnahme einer neuen, angepassten Tätigkeit sei entsprechend auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 anzu- passen, kann dies nicht gehört werden, denn die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. Oktober 2023 bis zum 31. März 2024 beantragten Unfalltaggelder sind nicht der feh- lenden Arbeitsfähigkeit bzw. Übergangsfrist geschuldet, sondern der Tatsache, dass er trotz seiner Bemühungen keine Arbeitsstelle fand. 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 31. März 2023 eingestellt. Es erübrigt sich, zu prüfen, ob dieser Zeitpunkt korrekt gewählt war, denn ab dem 1. April 2023 führte die IV Integrationsmassnahmen durch und wurde dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld zugesprochen, was den gleichzeitigen Bezug eines Unfalltaggeldes aus- schliesst (Art. 16 Abs. 3 UVG; Frésard/Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in SBVR, 3. Aufl. 2016, S. 1038). Da sämtliche der beurteilenden Ärzte vom Beginn der Arbeitsfähigkeit spätestens ab 13. September 2022 ausgingen und die Beschwerdegeg- nerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. November 2022 per 31. März 2023 ein- stellte, ist die Übergangsfrist von rechtsprechungsgemäss 3 bis 5 Monaten für Umschu- lung und Stellensuche jedenfalls eingehalten (Bundesgerichtsurteil 4A_73/2019 vom

29. Juli 2019 E. 3.3.2). Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin anhand des Einkommensver- gleichs des tatsächlich zuletzt als Koch erzielten Lohns (in Berücksichtigung der Nomi- nallohnentwicklung) in der Höhe von CHF 62'760.90 als Validenlohn und unter Zugrun- delegung eines standardisierten Bruttolohnes der LSE «Total privater Sektor», Kompe- tenzniveau 1, in der Höhe von CHF 59'114.90 (nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10%) als Invalidenlohn, ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Dabei ergibt sich eine Einschränkung von aufgerundet 6% und demzufolge entfällt ein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 UVV).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Edierung der IV-Ak- ten.

- 11 - 7. 7.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).

DEMNACH WIRD ERKANNT 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 18. September 2024